Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Bundesrepublik Deutschland bis 1994 und in der DDR bis 1989 nach den Paragrafen 175, 175a des Strafgesetzbuchs und Parargraf 151 des Strafgesetzbuchs der DDR strafbar. Aus heutiger Sicht verstößt dieses Verbot gegen die Menschen- und Grundrechte. Noch bis 21. Juli 2022 können Betroffene wegen erlittener Beeinträchtigungen Entschädigung beantragen.
Der Gesetzgeber hat 2017 alle strafrechtlichen Urteile aufgehoben und damit alle Betroffenen rehabilitiert. Für ihre Verurteilung und eine erlittene Freiheitsentziehung können sie seitdem eine Entschädigung beim Bundesamt für Justiz (BfJ) beantragen. Grundlage ist das "Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen“ (StrRehaHomG).
Entschädigung auch ohne Verurteilung
Aber auch ohne Verurteilung wurde massiv in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen: durch Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft oder eine sonstige Unterbringung. Allein die Existenz der Strafvorschriften und die damit verbundene Stigmatisierung konnte zu außergewöhnlichen Beeinträchtigungen führen.
Das betrifft wirtschaftliche, berufliche, gesundheitliche oder sonstige Nachteile. Diese Nachteile können aufgrund einer Richtlinie seit 2019 vom BfJ ebenfalls entschädigt werden.
Was wird entschädigt?
Die Geldentschädigung beträgt
- 3.000 Euro für jede Verurteilung,
- 1.500 Euro für jedes angefangene Jahr Freiheitsentziehung,
- 500 Euro für ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren und
- 1.500 Euro einmalig für außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen.
Die Beeinträchtigungen müssen mit dem strafrechtlichen Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen im Zusammenhang stehen. Die Entschädigungen sind nicht als Schadensersatz zu verstehen. Es geht darum, gesellschaftliche Solidarität zu zeigen. Deshalb handelt es sich um eine symbolische Anerkennung der erlittenen Beeinträchtigungen.
Was müssen Betroffene tun?
Betroffene können bis zum 21. Juli 2022 beim BfJ einen Antrag auf Entschädigung stellen. Das BfJ stellt dafür Antragsformulare zur Verfügung, wahlweise:
- auf der Internetseite des BfJ zum Herunterladen oder
- auf Anfrage per Post an:
Bundesamt für Justiz
Referat III 6
53094 Bonn
Welche Nachweise werden benötigt?
- Nachweis einer Verurteilung:
- durch eine Ausfertigung des aufgehobenen Urteils (wenn noch vorhanden) oder
- durch eine von der Staatsanwaltschaft ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung.
(Das BMJ rät, unter oben genannter Tel-Nummer anzurufen, wenn dazu Hilfe benötigt wird)
- Nachweis der Zeiten einer Freiheitsentziehung:
- durch Dokumente über verbüßte Haftzeiten (wenn noch vorhanden) oder
- eine eidesstattliche Versicherung (diese ist im Antragsformular enthalten).
- Nachweise über
- ein Ermittlungsverfahren gegen Betroffene,
- eine Untersuchungshaft,
- eine sonstige vorläufige Freiheitsentziehung oder
- eine außergewöhnlich negative Beeinträchtigung durch Unterlagen (wenn noch vorhanden).
- Nachweis durch eine glaubhafte Versicherung (diese ist im Antragsformular enthalten).
An wen können sich Betroffene bei Fragen wenden?
Das zuständige Referat III 6 des BfJ ist erreichbar per:
- Tel.: (0228) 99 410-40 oder
- E-Mail: rehabilitierung@bfj.bund.de
Diese Informationen stehen als PDF-Infoblatt auf dieser Seite zum Download bereit. Weitere Informationen gibt es unter www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung.